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Unfall durch Dritte

Veröffentlicht: 31.10.2019

Auch wenn es in den meisten Fällen nur zu kleineren Schäden durch Unfall kommt, kann die Schadensregulierung schonmal zu einem umständlichen Prozess führen.

Gerne möchten wir unsere ENRA-Kunden daher über die genaue Definition des „Unfalles durch Dritte“ informieren. Stellen Sie sich folgendes Szenario vor:

Heinz freut sich über sein neues Rad und ist mit seinem E-Bike in der Stadt unterwegs, als er abends nach der Arbeit nach Hause fährt. Plötzlich reißt es ihm den Lenker aus den Händen und er stürzt schwer. Als er sich von dem ersten Schock erholt und feststellt, dass er nur kleinere Blessuren hat, schaut er nach seinem neuen Bike: dieses weist erhebliche Schäden auf. Dabei entdeckt er auch das Schlagloch, das ihn zum Sturz gebracht hat.

Wer ist hier nun verantwortlich?

Bezugnehmend auf den Blogtitel ist sicherlich schnell klar, dass es sich auch hierbei durchaus um einen Unfall durch Dritte handeln kann. In diese Kategorie fallen neben Autounfällen, o.ä. nämlich auch unvorhersehbare Straßenschäden, die nicht gekennzeichnet worden sind. In diesem Fall könnte der Verursacher bzw. Verantwortliche also durchaus die Stadt sein. Ein schlechter Zustand der Straße bedeutet allerdings noch nicht automatisch Haftung der Stadt. Kann durch die Gemeinde nachgewiesen werden, dass die Straßen regelmäßig kontrolliert werden, müssen Auto- und Radfahrer einen Schaden im Zweifel aus eigener Tasche zahlen. Erst wenn klar ist, dass die Straße in einem verkehrs­un­si­cheren Zustand ist, welcher nicht zeitnah behoben oder nicht ordnungsgemäß beschildert wurde, kann eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht in Betracht gezogen werden.

Zur zügigen Bearbeitung durch Ihre Versicherung empfehlen wir Ihnen immer eine ausführliche Beschreibung des Unfallhergangs vorzunehmen.