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Irrtümer und Mythen - Radfahrer im Straßenverkehr

Veröffentlicht: 23.10.2019

Erst kürzlich kam es im niedersächsischen Ganderkesee zu einem tödlichen Zugunfall mit einem Radfahrer, da dieser vermutlich auf sein Handy geschaut und dabei eine geschlossene Halbschranke umfahren hat, ohne auf den Zugverkehr zu achten.

Vielen begeisterten Radfahrern ist nicht klar, dass die Handynutzung nicht nur Autofahrern verboten ist, sondern auch ihnen. Es darf nur als Navigationsgerät und mit Freisprecheinrichtung genutzt werden. Andernfalls droht auch Fahrradfahrern ein hohes Bußgeld von derzeit 55,00 € (Stand 10/2019).

Weil zu viele Irrtümer und Mythen – besonders zwischen Autofahrern und Radbegeisterten - kursieren, möchten wir hier für unsere treuen ENRA Kunden – und selbstverständlich auch alle anderen - die gängigsten auflösen.

Auch Radwege, die mit einem blauen Verkehrszeichen deutlich gemacht wurden, müssen – sofern sie zumutbar und befahrbar sind - genutzt werden. Uns Radfahrern ist es nicht gestattet, dann die Straße bzw. Fahrbahn zu nutzen, auch wenn dies im ersten Moment vielleicht schneller und als der bequemere Weg erscheint. Auch das Befahren von Einbahnstraßen ist für Radfahrer nur in Richtung der Straße erlaubt. So können Zusammenstöße mit verheerenden Folgen vermieden werden.

Viele Unfälle zwischen Rad- und Autofahrern ereignen sich vor allem an Zebrastreifen, da die meisten Radfahrer irrtümlicherweise davon ausgehen, dass sie diesen, wie Fußgänger, bevorzugt benutzen dürfen.

Dies ist NUR der Fall, wenn der Radfahrer abgestiegen ist, wartet und dann sein Rad schiebt. Sollte er den Zebrastreifen ohne Beachtung überfahren und somit einen Autofahrer zum abrupten Bremsen zwingen und gefährden, riskiert er auch hier ein hohes Bußgeld. Auch der oft zur Beförderung verwendete Gepäckträger ist – wie der Name schon sagt – für Gepäck vorgesehen. Hier dürfen lediglich Kinder bis 7 Jahre mitgenommen werden. Ausnahme bilden Fahrräder, die extra dafür konzipiert wurden.

Grundsätzlich haben sich die Radfahrer ebenfalls an die StVO zu halten. Dies beinhaltet außerdem, dass alkoholisiertes Fahrradfahren mit 1,6 Promille oder mehr mit erheblichen Sanktionen bestraft wird.

3 Punkte, Geldstrafe sowie die Anordnung einer MPU. Nicht nur betrunken Autofahren ist gefährlich, auch die Reaktionszeit bei Radfahrern ist deutlich eingeschränkt – und gefährdet daher nicht nur den Radfahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer!